Die Landesregierung NRW hat ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Coronavirus-Epidemie erstellt. Ein Teil davon besagt, dass die örtlichen Behörden alle nicht notwendigen Veranstaltungen im Land untersagen sollen.

Die Stadt Essen hat daraufhin eine Allgemeinverfügung für das Essener Stadtgebiet verfasst, diese ist gültig ab Dienstag, 17. März, bis vorerst zum 19. April.

 

Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote werden geschlossen beziehungsweise eingestellt:

 

• Bars, Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars, Restaurants und Gaststätten (ausgenommen sind damit verbundene Lieferdienste und Imbisse für den Außerhaus-Bedarf), Theater, Kinos und Museen

• Fitnessstudios, Schwimmbäder, Saunen und vergleichbare Einrichtungen

• alle Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen

• Zusammenkünfte in Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen

• Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und Prostitutionsbetriebe

 

Auch der Zugang zu Einrichtungshäusern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen wird beschränkt und ist nur erlaubt, wenn die Besucherzahl reglementiert wird. Der Aufenthalt ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs zu gestatten.

 

Weiterhin sind alle öffentlichen Veranstaltungen ab 15 Personen untersagt. Dies gilt auch für Gottesdienste und Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften. Das schließt grundsätzlich auch Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein – diese können nur nach einer individuellen Prüfung der Verhältnismäßigkeit zugelassen werden. Die Teilnahme an Bestattungen ist nur Verwandten 1. Grades sowie Geschwistern gestattet.

 

Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen, beispielsweise bleiben Wochenmärkte erlaubt.

 

Personenansammlungen von mehr als 15 Personen auf öffentlichen zugänglichen Flächen sind ebenfalls untersagt. Das gilt nicht für Flächen des ÖPNV.

 

Darüber hinaus wurde Besuchsverbot für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe angeordnet. Ausgenommen ist maximal ein registrierter Besucher pro Bewohner/Patient pro Tag mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach einer Hygieneunterweisung. Ausgenommen davon sind medizinische oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z.B. Kinderstationen, Palliativpatienten).

 

Zusätzliche wurden grundsätzlich Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach Definition des Robert Koch-Institutes erlassen. Diese gelten insgesamt 14 Tage nach der Rückkehr.

 

Nicht mehr betreten werden dürfen:

 

• Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kitas, Schulen und viele weitere,

• Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und weitere, und zwar als Besucher,

• stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe,

• Hochschulen.

 

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